Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages.
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), Gesellschaften für deren Schulden keine natürliche Person haftet (z.B. GmbH & Co KG, eG) und für rechtsfähige Vereine besteht eine Insolvenzantragspflicht.
In der Regel muss der Antrag binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenz von dem Vertretungsorgan gestellt werden. Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht können zum Schadenersatz gegenüber den Gläubigern verpflichten, und sogar strafbar sein (z.B. § 84 I GmbHG).
Buchführung und Bilanzierungspflicht. Ein schuldhafter Verstoß gegen die handelsrechtlichen Buchführungs-, Bilanzierungs- und Aufbewahrungspflichten kann strafbar sein (§ 283b I Nr. 3b StGB).
Eine Strafbarkeit droht auch, wenn der Schuldner bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand bewusst verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht (§ 283, 283a StGB).
Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger Vorrechte gewährt, die dieser nicht zu beanspruchen hat, und ihn dadurch begünstigt, macht sich nach § 283c StGB strafbar.
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