In einem Insolvenzplan werden die Befriedigung der Absonderungsberechtigten und der Insolvenzgläubiger sowie die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse geregelt. Zusätzlich kann eine von der Vorgabe der Insolvenzordnung abweichende Haftungsvereinbarung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens geschlossen werden.
Der Insolvenzplan gliedert sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Der darstellende Teil soll alle Angaben zu Grundlagen und Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger und für die abschließende Prüfung des Insolvenzgerichts erheblich sind. Im darstellenden Teil wird dann festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten geändert werden soll.
Das Insolvenzplanverfahren gliedert sich grob wie folgt.
11.November
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 02.11.2011 die Entscheidung des Landgerichts, dass ein Reisender, der einen ... mehr
12.September
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung, dass die Rechtsposition als Halter eines Kfz zur Insolvenzmasse gehört, in einem ... mehr
22.Juni
Anfechtbarkeit oder Bargeschäft? Mit Urteil vom 13.04.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 158/05 hat der BGH folgendes entschieden: Erbringt ein ... mehr