Verfahrenseinleitung

VerfahrenseinleitungFolgende rechtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Der Insolvenzantrag muss beim örtlich zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
  2. Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein. Antragsberechtigt sind Gläubiger und Schuldner. Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person (z.B. eingetragener Verein, AG, GmbH, eG, Stiftung) sind die Gläubiger und jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt. Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, etc.) oder bei einer KGaA ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans und jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler antragsberechtigt.
  3. Bei einem Gläubigerantrag müssen Forderung, Eröffnungsgrund und berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.
  4. Bei Schuldnerantrag reicht es aus, wenn dieser Tatsachen über wesentliche Merkmale eines Insolvenzgrundes mitteilt. Bei einem Schuldnerantrag über das Vermögen einer juristischen Person bzw. Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, muss der Insolvenzgrund glaubhaft gemacht werden, wenn der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird.
  5. Der Schuldner muss insolvenzfähig sein. Dies ist fast immer gegeben. Ausnahmen bilden zum Beispiel Bund, Bundesländer, Gemeinden, unselbständige Eigen- oder Regiebetriebe oder die stille Gesellschaft.
  6. Der Antragssteller muss partei- und prozessfähig sein. Der Antrag darf nicht bedingt oder befristet sein. Schließlich darf kein Verfahrenshindernis bestehen, wie z.B. die Abweisung des Verfahrens mangels Masse. Das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular reichen Sie dann beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein.

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