Was bleibt nach einer Privatinsolvenz
Nach § 35 inso erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Erfasst ist also grundsätzlich erst einmal alles, also dingliche Rechte, Forderungen, Immaterialgüterrechte, das Unternehmen, die Firma, Gesellschaftsrechte, etc.Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände und der gewöhnliche Hausrat des Schuldners. Interessant sind hier insbesondere die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, nach denen bei einem Schuldner ohne Unterhalsverpflichtungen mindestens 985 Euro unpfändbar sind. Die pfändungsfreien Beträge erhöhen sich bei höherem Einkommen und bestehenden Unterhaltspflichten.
Kanzlei-Direktsuche
Aktuelle Neuigkeiten
2.Juli: Nach herrschender Rechtsprechung hat der Insolvenzverwalter kein Kündigungsrecht für den vom ...
15.Juni: Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige ...