Nach § 35 inso erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Erfasst ist also grundsätzlich erst einmal alles, also dingliche Rechte, Forderungen, Immaterialgüterrechte, das Unternehmen, die Firma, Gesellschaftsrechte, etc.Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände und der gewöhnliche Hausrat des Schuldners. Interessant sind hier insbesondere die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, nach denen bei einem Schuldner ohne Unterhalsverpflichtungen mindestens 985 Euro unpfändbar sind. Die pfändungsfreien Beträge erhöhen sich bei höherem Einkommen und bestehenden Unterhaltspflichten.
11.November
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 02.11.2011 die Entscheidung des Landgerichts, dass ein Reisender, der einen ... mehr
12.September
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung, dass die Rechtsposition als Halter eines Kfz zur Insolvenzmasse gehört, in einem ... mehr
22.Juni
Anfechtbarkeit oder Bargeschäft? Mit Urteil vom 13.04.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 158/05 hat der BGH folgendes entschieden: Erbringt ein ... mehr