Beteiligte einer Privatinsolvenz

Beteiligte einer Privatinsolvenz

  1. Die Person, um die sich im Insolvenzverfahren alles dreht ist der Schuldner. Als Schuldner kommen natürliche und juristische Personen, und Gesellschaften in Betracht. In Sonder-Insolvenzverfahren kommen daneben Erben (Nachlass-Insolvenzverfahren) und Ehegatten (Gesamtgutsinsolvenz) in Betracht.
  2. Die Aufsicht über das Insolvenzverfahren führt das Insolvenzgericht. Die Verfahrensordnung richtet sich nach der Insolvenzordnung und nach der Zivilprozessordnung.
  3. Der Insolvenzverwalter ist gewissermaßen der Manager des Insolvenzverfahrens. Er wird vom Insolvenzgericht bestellt und beaufsichtigt.
  4. Bei den Gläubigern muss man unterscheiden.
  5. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger des Schuldners, die bei Verfahrenseröffnung einen Vermögensanspruch gegen diesen haben. Der im Insolvenzverfahren geltende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist insofern eingeschränkt, als dass einige Gläubiger nachrangig befriedigt werden. In aller Regel bleibt für nachrangige Forderungen kein Geld übrig. Anzumelden sind sie daher nur, wenn das Insolvenzgericht dazu ausnahmsweise auffordert. Die Gläubigerschaft wirkt durch durch Organe am Insolvenzverfahren mit. Es gibt die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss.
  6. Massegläubiger. Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung gilt nicht für Massegläubiger. Masseansprüche sind in vollem Umfang vorweg zu befriedigen, gehen also im Rang den Insolvenzgläubigern vor. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen die Verfahrenskosten und die so genannten Masseschulden. Dies sind vor allem Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden.
  7. Aus- und Absonderungsberechtigte Gläubiger. Aussonderungsberechtigte können geltend machen, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse, sondern ihnen gehört. Absonderungsberechtigte werden aus dem Erlös ihres Sicherungsgutes vor den Insolvenzgläubigern befriedigt. In Höhe des Ausfalls werden sie wie die anderen Insolvenzgläubiger quotal befriedigt.

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