Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt und beaufsichtigt. Nach § 56 Inso ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Ein Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Insolvenzverwalters besteht somit nicht.
Die Bestellung durch das Insolvenzgericht hat zunächst einen vorläufigen Charakter und ist erst endgültig, wenn die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung keinen anderen Insolvenzverwalter wählen.
11.November
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12.September
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22.Juni
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