Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten, sowie die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters. Erstere richten sich nach dem GKG, letztere nach der InsVV. Bezahlt werden die Kosten aus der Insolvenzmasse.
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Verfahrenseröffnung ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Die Abweisung unterbleibt im Fall der Leistung eines ausreichenden Kostenvorschusses.
Derzeit gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Art Prozesskostenhilfe für das Verfahren. Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist er mittellos und hat er einen Eigenantrag sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt, werden ihm letztere bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet.
Diese Möglichkeit wird voraussichtlich ab 2008 nicht mehr bestehen. Ab dann wird der Schuldner die Kosten des Verfahrens tragen müssen, auch wenn er Harz IV bezieht. Der Gesetzesentwurf sieht derzeit vor, den Schuldner mit monatlich 13 EURO an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
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